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| Allgemeine Reisebedingungen |

1.Abschluss des Reisevertrages Mit der Anmeldung bietet der Kunde aqua + air Tauchreisen - nachfolgend Reiseveranstalter genannt - den Abschluss eines Reisevertrages an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich, mit nachfolgender schriftlicher Anmeldung, vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigene Verpflichtung einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Mit der schriftlichen Bestätigung wird der Vertrag auch für den Reiseveranstalter verbindlich. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung/Rechnung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist die Annahme erklärt.
2.Bezahlung 2.1. Bei Vertragsabschluß wird eine Anzahlung in Höhe von in der Regel 20 % des Reisepreises fällig. Bei gesondert gekennzeichneten Angeboten und Spezialreisen gelten abweichende Anzahlungs-, Stornierungs- und Umbuchungsregelungen gemäß Angebot bzw. Auftragsbestätigung/Rechnung. Prämien für Reiseversicherungen werden mit der Anzahlung fällig. Der Restbetrag ist ohne weitere Aufforderung spätestens 21 Tage vor Reisebeginn zu zahlen. 2.2. Die Unterlagen werden dem Kunden unverzüglich nach Eingang seiner Zahlung beim Veranstalter zugesandt, gegen Zahlung beim Veranstalter ausgehändigt oder gegen Nachnahme übersandt. 2.3. Erfolgt die Buchung kurzfristiger als drei Wochen vor Reiseantritt, so ist der Reisepreis sofort bei Erhalt der schriftlichen Reisebestätigung fällig. 2.4. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Reiseveranstalter berechtigt, die zusätzlich anfallenden Telefon- und Telefaxgebühren sowie Kosten für Tickethinterlegung bzw. Kosten für Expressversand an den Kunden weiter zu belasten.
3.Leistungen Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Leistungsbeschreibungen in dem Prospekt des Reiseveranstalters, so wie sie Vertragsgrundlage geworden sind, sowie die hierauf Bezug nehmenden Angaben in der Reisebestätigung/Rechnung verbindlich. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Orts- bzw. Hotelprospekte haben lediglich unverbindlichen Informationscharakter ohne Gewährleistung für den Inhalt. Soweit eine Reise in diesem Prospekt nicht anders beschrieben ist, schließen die Preise ein: Flug zum Zielflughafen und zurück gemäß Programm, Transfer vom Zielflughafen zum Hotel und zurück gemäß Programm, Unterbringung im Doppelzimmer des gewählten Hotels oder für die gebuchte Kabinenkategorie, Einzelzimmer gegen Aufpreis, Verpflegung gemäß Tageszeit. Beförderung von Reisegepäck (maximal 20 kg), sowie normales Handgepäck, sofern nicht behördliche Bestimmungen, z.B. Sicherheitsgründe, entgegenstehen. Erfolgt die Beförderung im Linienverkehr, so werden diese Leistungen vom Reiseveranstalter lediglich vermittelt. Der Reiseveranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch Verspätung von Reisenden, Gepäck oder Gütern bei der Luftbeförderung im Linienverkehr entstehen, wenn der Luftfrachtführer beweist, dass er und seine Leute alle erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie diese Maßnahmen nicht treffen konnten (siehe auch Artikel 20, Warschauer Abkommen).
4.Leistungs- und Preisänderungen 4.1. Abweichungen oder Änderungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Abweichungen und Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die Leistungsänderung wird unwirksam, soweit die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden für den Reisenden nicht zumutbar ist. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der Kunde muß sich bis spätestens 24 Stunden, aber nicht früher als 48 Stunden vor Rückflug bzw. Rückfahrt bei der Reiseleitung des Veranstalters über die genauen Flug- bzw. Fahrtzeiten. Wenn der Kunde dies nicht macht und seinen Flug bzw. seine Fahrt verpasst, gehen daraus ggf. entstehende Mehrkosten zu seinen Lasten. 4.2. Wenn ein Flug oder eine Fahrt auf Veranlassung eines Beförderungsunternehmens oder des Reiseveranstalters von oder zu einem anderen als dem bestätigten Flughafen oder Zielort durchgeführt werden muss, übernimmt der Reiseveranstalter die Kosten der Ersatzbeförderung - mindestens bis zur Höhe einer Bahnfahrt 2. Klasse - zum ursprünglich bestätigten Flughafen/Zielort. 4.3. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungs- und/oder Preisänderungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem Kunden eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, erstattet der Reiseveranstalter die bis dahin geleistete Zahlung unverzüglich. 4.4. Der Reiseveranstalter behält es sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren entsprechend wie folgt zu ändern. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann der Reiseveranstalter den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen: a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann der Reiseveranstalter vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen. b) in anderen Fällen werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten, zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann der Reiseveranstalter vom Kunden verlangen. Werden die bei Abschluss des Reisevertrags bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren dem Reiseveranstalter gegenüber erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden. Eine Erhöhung ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluß und dem vereinbarten Reisetermin mehr als vier Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar waren. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises wird der Reiseveranstalter den Kunden unverzüglich informieren. Preiserhöhungen ab dem 20. Tag vor Reiseantritt sind unwirksam. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5% ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen. 4.5. Die im vorstehenden Absatz genannten Rechte steht dem Kunden auch im Fall einer erheblichen Reiseänderung zu und sind ebenfalls unverzüglich nach Bekanntgabe der wesentlichen Änderung geltend zu machen.
5.Rücktritt durch den Kunden, Umbuchung, Ersatzpersonen 5.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Der Rücktritt muss unter Angabe der Reiseauftragsnummer erklärt werden. Im eigenen Interesse des Kunden und zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt der Reiseveranstalter dringend, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. 5.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise ohne vorherige Rücktrittserklärung nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Der Reiseveranstalter kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren (siehe Stornobedingungen). 5.3. Umbuchungen gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Bei bestätigten Buchungen werden auf Kundenwunsch Umbuchungen bis zum 95. Tag vor Reiseantritt vorgenommen. Es werden dafür eine Umbuchungsgebühr von € 25,00 p. Person, sowie zusätzliche Auslagen für evtl. erforderliche Telefon- und Telefaxgebühren berechnet. Kurzfristige Umbuchungen ab dem 94. Tag werden wie Stornierungen behandelt und es fallen dafür die u. a. Stornokosten an. Der Reiseveranstalter empfiehlt daher dringend den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. 5.4. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle eines gemeldeten Teilnehmers, haften Teilnehmer und Ersatzperson als Gesamtschuldner für den Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann dem Wechsel in der Person des Reisegastes widersprechen, wenn diese den besonderen Erfordernissen in Bezug auf die Reise nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Stornobedingungen für Flugpauschalreisen mit Linienfluggesellschaften, Bedarfsluftverkehrsgesellschaften (Charter) und Tauchkreuzfahrten, oder bei eigener Anreise Bis 30 Tage vor Reiseantritt 20 % p. Person vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30 % p. Person vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 50 % p. Person vom 14. bis 2. Tag vor Reiseantritt 75 % p. Person ab 24 h vor Reiseantritt 95 % p. Person Der Kunde sollte auf Hinweise auf gesonderte Stornobedingungen in der Ausschreibung sowie in seinem Angebot bzw. seiner Auftragsbestätigung/Rechnung achten. 5.5. Sofern bei Angeboten und Rechnungen/Auftragsbestätigungen abweichende Stornierungs- und Umbuchungsregelungen gelten, werden diese angewandt. Im Falle eines Rücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. 5.6. Es bleibt dem Kunden unbenommen, nachzuweisen, dass keine oder wesentlich geringere Kosten entstanden sind, als in den vorstehenden Pauschalen oder den Stornoregelungen im Katalog ausgewiesen.
6.Nicht in Anspruch genommene Leistungen Nimmt der Reisende Reiseleistungen ganz oder nur teilweise nicht in Anspruch, erfolgt keine Erstattung des Gegenwertes durch den Reiseveranstalter. Es bleibt dem Reisenden jedoch der Nachweis ersparter Aufwendungen des Reiseveranstalters oder eines, diesem entstandenen geringeren Schadens vorbehalten.
7.Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter Der Reiseveranstalter kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: a) Ohne Einhaltung einer Frist: Wenn der Reisende die Durchführung der Reise, ungeachtet einer Abmahnung durch den Reiseveranstalter, nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgeschriebenen Beträge. b) Bis zwei Wochen vor Reiseantritt: Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon in Kenntnis zu setzen. c) Bis vier Wochen vor Reiseantritt: Wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten, für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Ein Rücktrittsrecht des Veranstalters besteht jedoch nur, wenn er die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat (z. B. kein Kalkulationsfehler) und wenn er die zu seinem Rücktritt führenden Umstände nachweist und wenn er dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet hat. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. 7.1. Ferner behält sich der Reiseveranstalter vor, die Reise jederzeit abzusagen, wenn dieser Hindernisse entgegenstehen, die von ihm nicht oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten beseitigt werden können; in diesem Fall erstattet der Reiseveranstalter alle Zahlungen ohne Abzug einer Gebühr. Die Berechtigung zum Rücktritt besteht ferner bei Zahlungsverzug eines Teilnehmers, ohne dass es einer nochmaligen Fristsetzung zur Zahlung bedarf. Wird die Reise infolge höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Der Kunde erhält den Reisepreis zurück. Der Reiseveranstalter darf jedoch für erbrachte oder noch zu erbringende Leistungen eine Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurück zu befördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8.Haftung des Reiseveranstalters 8.1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns. Er ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Insbesondere haftet der Reiseveranstalter für 1.Auswahl der Leistungsträger und Überprüfung der Leistungen 2.Zusammenstellung von Einzelleistungen 3.Beschreibung der Leistungen in Katalogen oder Prospekten 4.Bearbeitung der Reiseanmeldung 5.Organisation, Reservierung und zur Verfügung Stellung gemäß Reisevertrag 6.Ausstellung und Absendung der Reiseunterlagen 7.Beschaffung von Visa, sonstigen Reisepapieren und ausländischen Zahlungsmitteln, sofern dies ausdrücklich Gegenstand des Reisevertrages ist. 8.2. Gesetzliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen oder beschränkt, soweit aufgrund gesetzlicher Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, dessen Haftung ebenfalls ausgeschlossen oder beschränkt ist. 8.3. Vertragliche Haftungsbeschränkung: Die Haftung des Reiseveranstalters ist auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, 8.soweit ein Schaden des Reisenden vom Reiseveranstalter weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder 9.soweit er für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. 8.4. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen in Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. Führungen, Ausflüge etc.) und die in der Reiseausschreibung oder in der Reisebestätigung als Fremdleistungen gekennzeichnet werden (z. B. sind alle von den Reiseleitern vermittelten Ausflüge und Rundfahrten Fremdleistungen). 8.5. An Sonderausflügen zu Land, zu Wasser, Tauchfahrten, Tauchen usw. beteiligt sich der Kunde auf eigene Gefahr. Der Veranstalter weist darauf hin, dass weder Boote noch Tauchgeräte noch eine Teilnahme an Tauchgängen durch Versicherungsleistungen abgedeckt sind. Die Sorge der entsprechenden Versicherung obliegt dem Teilnehmer. Eine Haftung des Reiseveranstalters ist ausgeschlossen. Voraussetzung für die Teilnahme an diesen Reisen ist ein einwandfreier Gesundheitszustand, sowie Tropen- und Tauchtauglichkeit. 8.6. Die Teilnahme an Sport- und Tauchkursen erfolgt in jedem Fall auf eigene Gefahr. 8.7. Wird im Rahmen einer Reise oder zusätzlich zu dieser eine Beförderung im Linienverkehr erbracht und dem Kunden hierfür ein entsprechender Beförderungsausweis ausgestellt, so erbringt der Reiseveranstalter insoweit Fremdleistungen, worauf der Reiseveranstalter in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung/Rechnung ausdrücklich hinweist. Der Reiseveranstalter hafte daher nicht für die Erbringung der Beförderungsleistung selbst. Eine etwaige Haftung regelt sich in diesem Falle nach den Beförderungsbedingungen dieser Unternehmen, worauf der Kunde ausdrücklich hingewiesen wird und die dem Kunden auf Wunsch zugänglich gemacht werden. 8.8. Die Ansprüche des Kunden aus dem Reisevertrag verjähren nach zwei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung drei Jahre nach dem vertraglich vereinbarten Reiseende.
9.Mitwirkungspflicht des Reisenden 9.1. Falls der Reisende seine Reisedokumente nicht rechtzeitig vor Abreise hat, hat er den Reiseveranstalter umgehend zu benachrichtigen. 9.2. Bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen ist der Reisende verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung bzw. Agentur zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Ist eine örtliche Reiseleitung oder Agentur nicht erreichbar oder kann diese die Leistungsstörung nicht beheben, so müssen Beanstandungen unverzüglich den Leistungsträgern bzw. dem Reiseveranstalter mitgeteilt werden. Auf Verlangen des Reisenden hat die örtliche Reiseleitung oder Agentur eine Niederschrift über die einzelnen Beanstandungen anzufertigen. Zur Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen ist die Reiseleitung bzw. Agentur nicht befugt. Kommt der Reisende diesen Verpflichtungen nicht nach, so stehen ihm Ansprüche auf Minderung nicht zu.
10.Ausschluss von Ansprüchen Ansprüche wegen Nichterbringung oder nicht vertragsgemäßer Erbringung von Reiseleistungen müssen innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise schriftlich beim Reiseveranstalter geltend gemacht werden.
11.Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften Für die Einhaltung der Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften ist der Reisende selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu Lasten des Kunden, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten. Der Kunde sollte darauf achten, dass der Reisepass, den er für die Reise benötigt, Gültigkeit besitzt, nach je Notwendigkeit sechs Monate über das geplantes Rückreisedatum hinaus. Der Reisende sollte sich über Infektions- und Impfschutz sowie andere Prophylaxemaßnahmen rechtzeitig informieren; ggf. sollte ärztlicher Rat zu Thrombose- und anderen Gesundheitsrisiken eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei Gesundheitsämtern, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen.
12.Versicherungen Der Abschluss einer Reisekostenausfall-, Reisegepäck-, Reiseunfall- und Reisekrankenversicherung wird dringend empfohlen. Auf Wunsch kann der Reiseveranstalter solche Versicherungen vermitteln. Soweit dies bei den einzelnen Reiseausschreibungen ausdrücklich vorgesehen ist, schließt der Reisepreis eine Reisekostenausfallversicherung ein. In diesem Falle ist der Kunde gegen Rücktrittskosten versichert. Die Reiserücktrittskosten-Versicherung beginnt mit dem Tage der Reisebuchung und gilt bis zu Ende der Reise. Die Versicherungsbedingungen in vollem Wortlaut werden auf Verlangen ausgehändigt.
13.Sport- und Tauchkurse Es wird empfohlen, sich vor Reisebeginn auf Tauchtauglichkeit ärztlich untersuchen zu lassen. Während der Tauchkurse und -programme ist den Tauchlehrern und Betreuern Folge zu leisten. Zuwiderhandlung hat den sofortigen Ausschluss ohne Anspruch auf Rückerstattung zur Folge. Teilnehmer, die ein Non-Limit-Tauchprogramm buchen, müssen versichern, dass Sie über die entsprechende Taucherfahrung verfügen. Teilnehmer, die ein Tauchprogramm buchen, müssen über die geforderte und beschriebene Taucherfahrung verfügen. Der zuständige Tauchlehrer vor Ort hat das Recht, im Falle mangelnder Tauchqualifikation das gebuchte Tauchprogramm gegebenenfalls umzuschreiben. Grundsätzlich taucht der Reiseteilnehmer auf eigene Gefahr. Nicht in Anspruch genommene Tauchleistungen werden nicht rückerstattet.
14.Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen 14.1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. 14.2. Über den Katalog und die Ausschreibung des Veranstalters hinausgehende Zusagen der Buchungsstelle oder des Reisebüros an die Reiseteilnehmer sind unwirksam. Ebenso unwirksam sind Zusagen der Reiseleitung während der Reise.
15.Allgemeines 15.1 Alle Angaben im Prospekt entsprechen dem Stand der Drucklegung. 15.2 Die Berichtigung von Irrtümern sowie Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten. 15.3 Mündliche Absprachen sind nur wirksam, wenn sie vom Reiseveranstalter schriftlich bestätigt wurden. 15.4 Alle personenbezogenen Daten, die dem Reiseveranstalter zur Verfügung gestellt werden, sind gemäß Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) gegen missbräuchliche Verwendung geschützt. 15.5 Tritt aqua + air Tauchreisen nur als Vermittler auf, so gelten die Reisebedingungen des vermittelten Veranstalters.
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